Corona und Offene Kirchen

Informationen zur Kirchenöffnung während der Corona-Pandemie

Auf dieser Seite finden Sie Informationen der Ev. Kirche von Westfalen zu Fragen der wochentäglichen Kirchenöffnung während der Corona-Pandemie. Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert und dem aktuellen Stand der Entwicklungen angepasst! (Aktualisierung am Mittwoch, 30. März 2022: Verweis auf die aktuelle CoronaSchutzverordnung des Landes NRW vom 11. Januar 2022 in der ab dem 19. März 2022 geltenden Fassung in den betreffenden Abschnitten)

1. Zur Frage der Öffnung der Kirche während der Corona-Pandemie
Grundsätzlich ist es auch in Zeiten der Corona-Pandemie erlaubt, die Kirchen wochentags und/oder am Wochenende für Besucherinnen und Besucher zu öffnen. Auf dem Hintergrund der Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 11. Januar 2022 in der ab dem 19. März 2022 geltenden Fassung, wonach für den Besuch von Einrichtungen und (kirchlichen) Angeboten die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) gilt, empfiehlt die EKvW, dass auch weiterhin ungeimpfte Personen eine Offene Kirche besuchen können, ohne dass diese eines negativen Coronatest für den Besuch vorzuzeigen haben.

Die aktuelle Fassung der CoronaSchutzVerordnung des Landes NRW (Stand 19.3.22) finden Sie unter: CoronaSchutzVerordnung NRW

Die Anlage"Hygiene- und Infektionsschutzregeln" zur CoronaSchVO NRW finden Sie unter:
Hygiene und Infektionsschutzregeln

Die aktuellen Corona-Schutz-Empfehlungen der EKvW finden Sie unter:
Corona-Schutz-Empfehlungen EKvW

 

2. Offene Kirchen am Sonntag
Ist eine Öffnung der Kirche am Sonntag anstelle des Gottesdienstes möglich? Ja. Eine "Offene Kirche" am Sonntag anstelle des Gottesdienstes als Ort der Stille und des persönlichen Gebets ist ausgehend von Art. 170 KO, insbes. Abs. 2 und 3 möglich, dort, wo Kirchengemeinden Gottesdienste nicht oder zumindest nicht in der eigenen Kirche durchführen. Rechtlich gesehen ist eine Kirchenöffnung am Sonntag einem Gottesdienst am Sonntag nicht gleichzusetzen. Ggf. gibt es aber in Ihrem Kirchenkreis andere Regelungen bzw. Empfehlungen für eine Kirchenöffnung am Sonntag. Informieren Sie sich daher bitte vorab auch bei Ihrem Kreiskirchenamt, beim Kreissynodalvorstand bzw. in Ihrer Superintendentur, wie das Angebot einer Offenen Kirche am Sonntag zu Gottesdienstzeiten beurteilt wird.

Erläuterung: Nach Art. 167 Abs. 1 u. 2 KO versammelt sich im Gottesdienst "die Gemeinde zum Hören des Wortes Gottes, zur Feier der Sakramente, zum Gebet und Lobgesang und zur Darbringung des Dankopfers, wobei eben Predigt und die einzuhaltende Liturgie prägende Elemente sind."

Gem. der Coronaschutzverordnung NRW vom 11. Januar 2022 in der ab dem 19. März 2022 geltenden Fassung können die Kirchen Regelungen für „Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung“ aufstellen, die sich an den Regelungen der CoronaSchVO orientieren (S. 1).
Die vorgelegten Regelungen der Kirchen treten für den „ grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung“ an die Stelle der Regelungen der CoronaSchVO (S. 2).
Kirchen, die keine eigenen Regelungen vorlegen, unterfallen auch „für Versammlungen zur Religionsausübung“ den Regelungen der CoronaSchVO (unmittelbar) und den Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden (S. 3 i.Verb.m. § 7 Abs. 1 CoronaSchVO).

Daraus wird dreierlei ersichtlich:

  1. Die Landesregierung NRW überlässt die Ausgestaltung tauglicher Schutzregeln für den „grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung“ den Kirchen.

  2. Die Regeln, die die Kirchen die für „Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung“ aufstellen, sind „vorzulegen“.

Die Regelungen, die die ev. Landeskirchen in NRW den Kirchengemeinden für Gottesdienste jeweils zur Verfügung gestellt haben, hat der Beauftragte bei Landtag und Landesregierung der Staatskanzlei vorgelegt. Die Landesregierung hat die Kirchen am 4.12.2020 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Bezirksregierungen zur Information der Kommunen entsprechend informiert worden sind.

  1. Der Besuch sog. Offener Kirchen zur Besinnung und zum stillen Gebet fällt unter 1), aber nicht unter 2), weil die Gläubigen hier einzeln ihrer Religionsausübung nachgehen und sich somit gerade nicht versammeln. Mithin begründet hier § 2 Abs. 7 CoronaSchVO auch keine Pflicht zur Vorlage der von der Kirche aufgestellten Regelungen für diesen Bereich.

Hinweis: Bei der konkreten Umsetzung ist jedoch darauf zu achten, dass sich die Kirchenöffnung am Sonntag nicht als ein lediglich reduzierter Gottesdienst mit verkürzter Liturgie darstellt bzw. als solcher umgesetzt wird. Daher sind folgende Punkte zu beachten bzw. umzusetzen:

  • Öffentlichkeitsarbeit: Wichtig ist daher, dass deutlich - medial wie vor Ort - kommunziert wird, dass es sich bei dem Angebot der Offenen Kirche nicht um einen Gottesdienst handelt und dass während der Öffnungszeiten kein Programmangebot, z.B. Lesungen, Musik, Anspiele, Andacht, "kleine" Liturgie etc. stattfindet, so dass eine Verwechslung mit einem Gottesdienst bzw. einer gottesdienstlichen Versammlung deutlich und sichtbar ausgeschlossen wird.
  • Öffnungszeiten: Damit keine Verwechslung mit einem Gottesdienst entsteht, sollten die Öffnungszeiten der Kirche am Sonntag auf mindestens 3 bis 5 Stunden ausgedehnt werden, insbesondere wenn eine Öffnung für die Zeit geplant ist, an der normalerweise die Gottesdienste stattfinden.
  • Hinweise vor Ort: Darüber hinaus kann auch gut sichtbar ein Hinweis vor der Kirche oder im Eingangsbereich aufgestellt bzw. aufgehängt werden, der darauf hinweist, dass es sich bei der Öffnung um das Angebot der Offenen Kirche und nicht um einen Gottesdienst handelt. Der notwendige Empfangsdienst während der Öffnung (s.u.) kann ebenfalls Besucherinnen und Besucher auf das Angebot der Offenen Kirche hinweisen und erläutern, dass während der Öffnungszeiten kein Gottesdienst stattfinden wird.
  • Regelungen in den Kirchenkreisen: Beachten Sie bitte auch die jeweiligen Regelungen bzw. Empfehlungen für eine Öffnung an Sonntagen, inbes. zu Gottesdienstzeiten in Ihrem Kirchenkreis. Diese können Sie über Kreiskirchenamt bzw. die Superintendentur vor Ort erfahren.

3. Welche Voraussetzungen sind für eine Kirchenöffnung zu beachten?
Für die Kirchenöffnung an Wochen- wie an Sonntagen ist ein eigenes Hygienekonzept aufzustellen. Zum Betreten der Kirche ist eine sog. medizinische Gesichtsmaske erforderlich (vgl. die CoronaSchVerordn des Landes NRW vom 11. Januar 2022 in der ab dem 19. März 2022 geltenden Fassung), d.h. sog. OP-Masken oder FFP2-Masken. Ebenso ist im Eingangsbereich ein Handdesinfektionsmittels für Besucherinnen und Besucher zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind noch folgenden Regelungen mit zu beachten:

  • Eine Öffnung der Kirche sollte nicht lediglich für 2 Stunden erfolgen weil das zu einer erheblichen Besuchsverdichtung führen kann. 
  • Als Kirchengemeinde sollte man seiner Verantwortung bei der Öffnung der Kirche dadurch nachkommen, dass die Offene Kirche während der Öffnungszeiten am Sonntag durch mindestens 1 Person durchgehend beaufsichtigt wird. Bei einer größeren Anzahl von Besucherinnen und Besuchern sollte ein ausreichender Empfangsdienst eingerichtet sein, der auf die Einhaltung der Mindestabstände achtet und v.a. auch den Zugang (entsprechend den Abgängen) regelt (s. dazu auch unten Punkt 5).

Sofern jedoch im Einzelfall eine Kirchengemeinde bei genauer Betrachtung nur einzelne Elemente des Gottesdienstes weglassen möchte und sich der Kirchenbesuch doch eher als eine Versammlung oder sogar als lediglich reduzierter Gottesdienst darstellen sollte, müssen die vorgelegten kirchlichen Regelungen für den Gottesdienst Anwendung finden.

4. Hygiene-Konzept für Offenen Kirchen
Im Unterschied zur Regelung der Gottesdienste unter Corona-Bedingungen gibt es keine landeskirchlichen Empfehlungen für ein landeskirchenweites Hygiene-Konzept für Offene Kirchen in der EKvW, die direkt in Offenen Kirchen umgesetzt werden könnten. Vielmehr gilt im Blick auf eine Kirchenöffnung unter Corona-Bedingungen, dass die Regelung eine wochentags geöffneten Kirche jeweils in Absprache mit dem jeweiligen Kirchenkreis zu treffen ist.

Daher ist jede Offene Kirche gehalten, sich hinsichtlich einer möglichen Öffnung der Kirche mit dem Kirchenkreis (Superintendentur) abzustimmen, eventuell vorhandene Hygiene-Konzepte für Offene Kirche dort abzufragen oder sich das vorhandene Konzept ggf. vom Kirchenkreis genehmigen zu lassen.

Wie im öffentlichen Raum auch sind jedoch die dort geltenden Regeln auch in Offenen Kirchen einzuhalten, d.h.

  • Die Maskenpflicht gilt auch beim Besuch einer Offenen Kirche. Erforderlich ist hierbei eine sog. medizinische Gesichtsmaske (vgl. die CoronaSchVerordn des Landes NRW vom 11. Januar 2022 in der ab dem 19. März 2022 geltenden Fassung), d.h. sog. OP-Masken oder FFP2-Masken (i.Ü. s. §3 Abs. 1 Nr. 2 der VO 19/03/22)
  • Der Mindestabstand von 1,5m ist auch in der Offenen Kirche einzuhalten
  • Es ist ausreichend Desinfektionsmittel (am Eingang) für Besucherinnen und Besucher mit einem entsprechenden schriftlichen Hinweis zur Benutzung bereit- und aufzustellen

5. Begleitung der Offenen Kirche
Als Kirchengemeinde sollte man seiner Verantwortung bei der Öffnung der Kirche dadurch nachkommen, dass die Offene Kirche während der Öffnungszeiten durch mindestens 1 Person durchgehend beaufsichtigt wird.

Deren Aufgaben wären:

  • Sicherstellen, dass die Menge des Zugangs zur Kirche angemessen bleibt und sich nicht zu viele Besucherinnen und Besucher im Kirchraum aufhalten.
  • Sicherstellen, dass der Abstand zwischen Besucherinnen und Besuchern eingehalten wird.
  • Sicherstellen dass sich Besucherinnen und Besucher die Hände desinfizieren.
  • Handläufe und Klinken in bestimmten zeitlichen Abständen reinigen
  • Mitarbeitende sollten auch in einer Offenen Kirche eine sog. medizinische Gesichtsmaske, d.h. sog. OP-Masken oder FFP2-Masken tragen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VO 19/03/22)
  • Darüber hinaus wird empfohlen, dass alle ehrenamtlich Mitarbeitenden, die in der Offenen Kirche mitarbeiten, entweder drei Mal geimpft oder genesen und nicht nur negativ getestet sind.

6. Auslegen von Materialien in Offenen Kirchen
6.1 Ist das Auslegen von spirituellen Materialien und Texten zum Mitnehmen in Offenen Kirchen erlaubt?
Ja, das Auslegen von Materialien und (spirituellen) Texten zum Mitnehmen ist erlaubt. Im Hinblick auf Bibelkarten oder Gebetskarten ist ein rechtlicher Unterschied zu Liedzetteln, die im Gottesdienst verteilt werden, nicht zu erkennen. Solche Texte können also zum Gebrauch im Gottesdienst und zum Mitnehmen in Offenen Kirchen ausgelegt werden.

6.2 Müssen überzählige Materialien und (spirituelle) Texte bzw. Karten, die nicht mitgenommen wurden, entsorgt werden?

Nein, die überzähligen Karten können auch nach dem ersten Tag des Auslegens am nächsten Öffnungstag wieder ausgelegt werden. Es empfiehlt sich aber, an dem Platz, wo die Karten etc. liegen, ein Desinfektionsmittel bereitzuhalten und mit einem schriftlichen Hinweis Besucherinnen und Besucher um dessen Verwendung zu bitten.

6.3 Auslegen von Materialien und Büchern zum Lesen in Offenen Kirchen
Dürfen Materialien, Bücher oder Bibeln ausgelegt werden, die man als BesucherIn während des Besuchs einsieht, aber nicht mitnimmt, also z.B. eine Bibel oder ein Meditationsbuch, in dem dann BesucherInnen blättern? - Ja, das Auslegen ist möglich.

Erläuterung: Auf dem Hintergrund der CoronaSchVerordn des Landes NRW vom 11. Januar 2022 in der ab dem 19. März 2022 geltenden Fassung können Kirchen selbst Schutz-Regelungen für Gottesdienst und andere Versammlungen zur Religionsausübung aufstellen, die sich an den Regelungen der CoronaSchVO orientieren. Diese kirchlichen Regelungen müssen keine Kirchengesetze o.ä., jedoch allgemein zum Gebrauch vorgeschrieben sein. Solche Regelungen haben sich aber an den zwingenden Regelungen der CoronaSchVO, die für andere Betriebe etc. aufgestellt sind, zu orientieren.

Dies bedeutet im Blick auf das Auslegen von Büchern, Bibeln zum Blättern und Lesen in Offenen Kirchen, dass dieses Angebot sich parallel zum Angebot von Buchläden verhält, in denen bislang das Einsehen und Blättern in Büchern möglich und erlaubt ist.

Sollten dieses Angebot in der Offenen Kirche umgesetzt werden, sollte aber auch hier, wie bei den spirituellen Texten zum Mitnehmen, ein Desinfektionsmittel incl. schriftlichem Hinweis bei diesem Angebot vorgehalten werden. Empfohlen wird darüber hinaus, solche Bücher bzw. Bibeln nicht im Kirchraum verteilt, sondern an einer Stelle bzw. auf einem Tisch im Kirchraum zu bündeln, z.B. in Form einer "(Bibel-)Leseecke" bzw. eines Büchertisches.

6.4 Auslegen eines Anliegen-/Fürbittenbuches in der Offenen Kirchen
Auf ein Auslegen eines klassischen Anliegen- bzw. Fürbittenbuches, in das Besucherinnen und Besucher etwas hineinschreiben können, sollte während der Corona-Pandemie verzichtet werden. Anstelle eines Buches wird daher empfohlen z.B. einen Hefter mit einzelnen Einlegeblättern zu verwenden, in das täglich eine Anzahl von Blättern eingelegt werden. Jede Besucherin/jeder Besucher kann dann ein einzeles Blatt Papier nehmen, um darauf etwas zu schreiben und es dann in eine bereitgestellte Box abzulegen. Nach einigen Tagen können dann diese Blätter in den Hefter eingeheftet werden, so dass andere Besucherinnen und Besucher diese Einträge lesen können. Zum Einheften können dann ggf. auch Einmalhandschuhe getragen werden. Alternativ ist es auch möglich, eine Zettelbox aufzustellen, aus der sich jede Besucherin/jeder Besuchern einen Zettel nimmt und nach dem Aufschreiben in eine bereitgestellte "Fürbittenbox" einlegt bzw. einwirft. 

6.5 Benutzung von Stiften für das Aufschreiben von Anliegen/Fürbitten
Wenn für das Angebot eines Anliegen-/Fürbittenbuches Stifte bereitgestellt werden, sind diese nach dem Benutzen zu desinfizieren. Daher sind 2 Dosen, Gläser o.ä. vorzuhalten, eine mit desinfizierten Stiften, eine andere, in die die benutzten Stifte zur Desinfektion hineingestellt werden können. Alternativ kann auch überlegt werden, Stifte zum Mitnehmen, z.B. mit Aufdruck der Adresse der Kirchengemeinde bzw. der Homepage der Gemeinde o.ä., für Besucherinnen und Besucher auszulegen.

7. Pflicht zur Nachverfolgbarkeit von BesucherInnen einer Offenen Kirche
Besteht eine Pflicht für die Nachverfolgbarkeit von Besucherinnen und Besuchern einer Offenen Kirche? - Nein, eine Pflicht zur Nachverfolgbarkeit besteht nicht.

8. Ausstellungen in Offenen Kirchen
Eine Ausstellung in einer Offenen Kirche während der Öffnungszeiten z.B. in Form von Roll-Ups, wird nicht als kritisch gesehen, solange es dort nicht zu Versammlungen kommt. Führungen durch die Ausstellung in der Offenen Kirche sind ebenfalls nicht zulässig! Zugleich sollte die Bewerbung einer Ausstellung unterbleiben.

9. Weitere Hinweise und Ansprechpartner

Weitere Hinweise zum Thema "Kirchliches Leben und Corona" finden Sie auf der Homepage der EKvW - www.ekvw.de in der Rubrik "Corona Empfehlungen".

Bei Fragen zum Thema "Offene Kirchen und Corona" wenden Sie sich bitte an:

Pfr. Andreas Isenburg
Tel. 02 31/54 09-63
e-Mail: andreas.isenburg(at)igm-westfalen.de

Letzte Aktualisierung der Informationen: Mittwoch, 30. März 2022

 

 

Pfr. Andreas Isenburg
Institut für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste
Olpe 35, 44135 Dortmund
Telefon: +49 (231) 54 09 63
Email

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